Die Ausbildung und Benennung von Brandschutzhelfern ist aufgrund §10 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz:
Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Zur Ermittlung der Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung von Brandschutzhelfern in Ihrem Unternehmen empfehlen wir eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Der in der ASR A2.2 pauschal genannte Anteil von 5% gilt in jedem Fall zu allen Zeiten, in denen Beschäftigte anwesend sind. Dies ist insbesondere im Schichtbetrieb zu beachten.
Die Ausbildungsinhalte müssen auf die speziellen Anforderungen Ihres Betriebes abgestimmt werden. In jedem Fall sind die Inhalte Ihrer Brandschutzordnung, die im Betrieb vorhandenen Einrichtungen zur Brandbekämpfung und ein praktisches Löschtraining zu vermitteln. Weiterhin sind auch betriebsspezifische spezielle Gefahren Bestandteil der Ausbildung zum Brandschutzhelfer.
Hinweise zur Ausbildung von Brandschutzhelfern der DGUV finden Sie hier.
Gerne beraten wir Sie zur Ausbildung von Brandschutzhelfern in Ihrem Unternehmen.
Unsere Ausbilder sind aktiv in Feuerwehren tätig und darüber hinaus als Brandschutzbeauftragte ausgebildet. Für das praktische Löschtraining steht unsere mobile Brandsimulationsanlage zur Verfügung: